Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand


  1. Der Verein führt die Bezeichnung
    Verein für Bewegungsspiele Auerbach 1906 e.V. (in abgekürzter Form VfB Auerbach 1906 e.V.)
  2. Der Verein, der am 19.04.1991 gegründet wurde, ist am 09.10.1991 unter der laufenden Nummer 219 in das Vereinsregister beim Amtsgericht – Registergericht - Auerbach/Vogtland eingetragen worden.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 08209 Auerbach/Vogtland.
  4. Gerichtsstand ist 08209 Auerbach/Vogtland.
  5. Die Vereinsfarben sind „Schwarz-Gelb“.

§ 2 Zweck des Vereins


  1. Der VfB Auerbach 1906 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des VfB Auerbach ist die Förderung und Durchführung des Sports. Dieser
    Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • eine den Interessen vieler Bürger entsprechende organisierte sportliche Betätigung, die Gesundheit und Lebensfreude der Mitglieder fördert,
    • in der Freude an Sport und Spiel, im gesunden Streben nach Leistung und im Verlangen nach Gemeinschaft will der Verein eine sinnvolle Betätigung seiner Mitglieder und vor allem für die Jugend schaffen, allen Mitgliedern des Vereins wird ein ständiger Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie Teilnahme an Turnieren ermöglicht, außerdem erfolgt bei Interesse die Ausbildung als Schiedsrichter und Übungsleiter.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Im Verein wird die Sportart Fußball betrieben. Die Ausübung anderer Sportarten ist zulässig, wenn dies in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüssen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag (Anmeldung) der Vorstand. Nach Aufnahme wird dem Mitglied ein Mitgliedsausweis ausgehändigt. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Sport bzw. dem Verein und dessen Zielsetzungen verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet
    • (a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses.
    • (b) durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorstand des Vereins zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum Monatsletzten beim 1. Vorstand eingegangen ist.
    • (c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn:
      • (c1) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.
      • (c2) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Beitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
    • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge und Mittel des Vereins


  1. Das Geschäftsjahr ist vom 01.07. bis 30.06.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
  5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 6 Organe des Vereins


  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Verwaltungsrat

§ 7 Mitgliederversammlung


  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, Uhrzeit und der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Zeitpunkt der erfolgten Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Wochen einberufen werden. Dies gilt auch für besonders dringende Angelegenheiten (außerordentliche Mitgliederversammlung). Bei der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat den rechtzeitig gestellten Antrag zu beurteilen und in die Tagesordnung als Abstimmungs-empfehlung aufzunehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann als Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie schriftlich an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung ist auch durch rechtzeitige Veröffentlichung in der Tagespresse bzw. als Aushang in den Vereinsschaukästen möglich.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Wahl des Vorstandes;
    • die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung bestellt zur Überprüfung des Kassenberichts eine Revisionskommission. Sie hat der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu geben, ob Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisionskommission ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist der Revisionskommission gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtlich erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
    • die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
    • die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 12 dieser Satzung);
    • die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    • Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 dieser Satzung;
    • Entscheidungen über die Mitgliedschaft.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung.
  7. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes den Ausschlag.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorstand bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
  9. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand


  1. Der Vereinsvorstand des VfB Auerbach 1906 e.V. setzt sich wie folgt zusammen:
    • 1. Vorstand
    • 2. Vorstand (zugleich stellvertretener 1. Vorstand)
    • Vorstand Sport
    • Vorstand Finanzen
    • Vorstand Organisation und Verwaltung
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Vorstand bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an die Weisungen des Vorstands gebunden.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder diese an sich zieht.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorstandes. Es besteht Sitzungszwang.
  9. Die im Vorstand tätigen Mitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. In diesem Fall findet § 5 Abs. 6 der Satzung keine Anwendung.

§ 9 Verwaltungsrat


  1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus maximal 15 Personen zusammen.
  2. Die Mitarbeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich.
  3. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Bei Abstimmungen innerhalb des Verwaltungsrates gilt die einfache Mehrheit. Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates ist bei Anwesenheit von mehr als 50 Prozent der Mitglieder erreicht.
  4. Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der gesamten Verwaltung des Vereins. Er berät den Vereinsvorstand in allen Angelegenheiten. Investitionsvorhaben des Vereins bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
  5. Auf Antrag des Verwaltungsrates hat der 1. Vorstand innerhalb von 6 Wochen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Anträge des Verwaltungsrates sind in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
  6. Der Verwaltungsrat ist berechtigt vom Vereinsvorstand Auskunft über einzelne Vorgänge einzuholen, Bericht über die finanzielle Situation des Vereins zu verlangen, denselben zu prüfen oder prüfen zu lassen. An Dritte darf er weder Unterlagen noch Informationen weitergeben.
  7. Bei Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bzw. Neubesetzung kann der Verwaltungsrat selbst entscheiden. Er ist weiter berechtigt, sich aus seiner Mitte eine eigene Geschäftsordnung zu geben.

§ 10 Geschäftsführung


Von allen für den Verein verbindlichen Schriftstücken ist eine beweiskräftige Abschrift bzw. Durchschrift zurückzubehalten und nach den gesetzlichen Fristen aufzubewahren. Unter diese Schriftstücke fallen insbesondere die gesamte Korrespondenz, Protokolle und Abrechnungen.

§ 11 Führung der Kassengeschäfte


  1. Über die Kassengeschäfte sind getrennte Journale zu führen. Jede Einnahme und Ausgabe ist zu belegen.
  2. Die vom Verwaltungsrat gewählte Revisionskommission überprüft die Jahresrechnung und schlägt der jährlichen Mitgliederversammlung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes vor.

§ 12 Satzungsänderungen


  1. Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt Plauen/Vogtland durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  2. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung angegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  3. Satzungsänderungen können nur mit Mehrheit von 75 % der Erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 7) dieser Satzung beschlossen werden.
  4. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  5. Die bisherige Satzung des VfB Auerbach 1906 e.V. vom 30.04.1992 verliert durch die neue Satzung vom 17.11.2015 die Gültigkeit.

§ 13 Vereinsauflösung


  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 7) dieser Satzung erforderlich.
  2. Die Auflösung des Vereins muss einziger Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere als gemeinnützig anerkannten Sportverein der Stadt Auerbach /V. zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der vorherigen Einwilligung des örtlich zuständigen Finanzamtes.