Stadionordnung

§ 1 Geltungsbereich


Diese Benutzungsordnung gilt für den umfriedeten Bereich des Stadions.

§ 2 Widmung


  1. Das Stadion dient vornehmlich der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können im Einzelfall geeignete Veranstaltungen nichtsportlicher Art zugelassen werden.
  2. Die im Einzelfall abzuschließende Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
  3. Über die Überlassung entscheidet der VfB Auerbach.

§ 3 Aufenthalt


In den Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsschein mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für dies Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Die Aufenthaltsberechtigung ist innerhalb der Stadionlage auf Verlangen der Polizei oder der Kontroll- und Ordnungsdienste entweder durch Vorlage der Eintrittskarte, eines sonstigen Berechtigungsausweises auf andere Art nachzuweisen.

§ 4


  1. Der Kontroll- und Ordnungsdienst und die Polizei sind berechtigt, Personen- auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel darauf zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
  2. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der BRD ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5


Besucher haben den Anforderungen der Polizei, Feuerwehr, dem Kontroll- und Ordnungsdienst sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

§ 6 Verbote


  1. Verboten ist den Besuchern des Stadions das Mitführen von
    • a) Waffen jeder Art, Schutzwaffen oder Gegenständen, die dazu geeignet und bestimmt sind
    • b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
    • c) Gassprühdosen, ätzend oder färbenden Substanzen
    • d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
    • e) sperrige Gegenstände, wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
    • f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
    • g) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 3 Meter sind und deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist
    • h) mechanisch betriebene Lärminstrumenten
    • i) alkoholischen Getränken aller Art
    • j) Tieren
  2. Verboten ist den Besuchern weiterhin
    • a) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten
    • b) ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
    • c) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
    • d) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen
    • e) Übersteigen bzw. Beklettern von Zäunen und Sicherheitseinrichtungen

§ 7 Haftung


  1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der VfB Auerbach nicht
  2. Unfälle oder sind dem VfB Auerbach unverzüglich zu melden

§ 8 Hausrecht


  1. Das Hausrecht übt der VfB Auerbach aus. Er kann dieses Recht auf den jeweiligen Veranstalter übertragen. Die Ausübung des Hausrechtes wurde ebenfalls der Polizei übertragen.
  2. Der VfB Auerbach und der Inhaber des Hausrechts können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Benutzerordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus dem Stadion verweisen und mit einem Stadionverbot belegen.
  3. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so wird Anzeige erstattet.

§ 9 Inkrafttreten


Diese Benutzerordnung tritt am 01.07.2001 in Kraft